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CONVENTION CMR

Ubereinkommen uber den Beforderungsvertrag im internationalen Stra.enguterverkehr (CMR)

Vom 19. Mai 1956 (BGBl. 1961 II S. 1119) in der Fassung des Protokolls
vom 5. 7. 1978 zur CMR (BGBl. 1980 II S. 721, 733)

 

Praambel


DIE VERTRAGSPARTEIEN HABEN IN DER ERKENNTNIS, da. es sich empfiehlt, die Bedingungen fur den Beforderungsvertrag im internationalen Stra.enguterverkehr, insbesondere hinsichtlich der in diesem Verkehr verwendeten Urkunden und der Haftung des Frachtfuhrers, einheitlich zu regeln, FOLGENDES VEREINBART:

Kapitel I. Geltungsbereich

Art. 1

(1) Dieses Ubereinkommen gilt fur jeden Vertrag uber die entgeltliche Beforderung vonGutern auf der Stra.e mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Ubernahme des Gutes und der fur die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrage angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Dies gilt ohne Rucksicht auf den Wohnsitz und die Staatsangehorigkeit der Parteien.
(2) Im Sinne dieses Ubereinkommens bedeuten ”Fahrzeuge” Kraftfahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge, Anhanger und Sattelanhanger, wie sie in Artikel 4 des Abkommens uber den Stra.enverkehr vom 19. September 1949 umschrieben sind.
(3) Dieses Ubereinkommen gilt auch dann, wenn in seinen Geltungsbereich fallende Beforderungen von Staaten oder von staatlichen Einrichtungen oder Organisationen durchgefuhrt werden.
(4) Dieses Ubereinkommen gilt nicht

a) fur Beforderungen, die nach den Bestimmungen internationaler Postubereinkommendurchgefuhrt werden;

b) fur die Beforderung von Leichen;

c) fur die Beforderung von Umzugsgut.

(5) Die Vertragsparteien werden untereinander keine zwei oder mehrseitigen Sondervereinbarungen schlie.en, die Abweichungen von den Bestimmungen dieses Ubereinkommens enthalten; ausgenommen sind Sondervereinbarungen unter Vertragsparteien, nach denen dieses Ubereinkommen nicht fur ihren kleinen Grenzverkehr gilt, oder durch die fur Beforderungen, die ausschlie.lich auf ihrem Staatsgebiet durchgefuhrt werden, die Verwendung eines das Gut vertretenden Frachtbriefes zugelassen wird.
1 Verbindlich sind die englische und die franzosiche Fassung (Art. 51).

Art. 2

(1) Wird das mit dem Gut beladene Fahrzeug auf einem Teil der Strecke zur See, mit der Eisenbahn, auf Binnenwasserstra.en oder auf dem Luftwege befordert und wird das Gutabgesehen von Fallen des Artikels 14 - nicht umgeladen, so gilt dieses Ubereinkommen trotzdem fur die gesamte Beforderung. Soweit jedoch bewiesen wird, da. wahrend der Beforderung durch das andere Verkehrsmittel eingetretene Verluste, BeschadigungenoderUberschreitungen der Lieferfrist nicht durch eine Handlung oder Unterlassungdes Stra.enfrachtfuhrers, sondern durch ein Ereignis verursacht worden sind, das nur wahrend und wegen der Beforderung durch das andere Beforderungsmittel eingetreten sein kann,bestimmt sich die Haftung des Stra.enfrachtfuhrers nicht nach diesem Ubereinkommen, sondern danach, wie der Frachtfuhrer des anderen Verkehrsmittels gehaftet hatte, wenn ein lediglich das Gut betreffender Beforderungsvertrag zwischen dem Absender und dem Frachtfuhrer des anderen Verkehrsmittels nach den zwingenden Vorschriften des fur die Beforderung durch das andere Verkehrsmittel geltenden Rechts geschlossen worden ware. Bestehen jedoch keine solchen Vorschriften, so bestimmt sich die Haftung des Stra.enfrachtfuhrers nach diesem Ubereinkommen.
(2) Ist der Stra.enfrachtfuhrer zugleich der Frachtfuhrer des anderen Verkehrsmittels, so haftet er ebenfalls nach Absatz 1, jedoch so, als ob seine Tatigkeit als Stra.enfrachtfuhrer und seine Tatigkeit als Frachtfuhrer des anderen Verkehrsmittels von zwei verschiedenen Personen ausgeubt wurden.

Kapitel II. Haftung des Frachtfuhrers fur andere Personen

Art. 3


Der Frachtfuhrer haftet, soweit dieses Ubereinkommen anzuwenden ist, fur Handlungen und Unterlassungen seiner Bediensteten und aller anderen Personen, deren er sich bei Ausfuhrung der Beforderung bedient, wie fur eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn diese Bediensteten oder anderen Personen in Ausubung ihrer Verrichtungen handeln.

Kapitel III. Abschlu. und Ausfuhrung des Beforderungsvertrages

Art. 4


Der Beforderungsvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten. Das Fehlen, die Mangelhaftigkeit oder der Verlust des Frachtbriefes beruhrt weder den Bestand noch die Gultigkeit des Beforderungsvertrages, der den Bestimmungen dieses Ubereinkommens unterworfen bleibt.

Art. 5

(1) Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die vom Absender und vom Frachtfuhrer unterzeichnet werden. Die Unterschriften konnen gedruckt oder durch den Stempel des Absenders oder des Frachtfuhrers ersetzt werden, wenn dies nach dem Recht des Staates, in dem der Frachtbrief ausgestellt wird, zulassig ist. Die erste Ausfertigung erhalt der Absender, die zweite begleitet das Gut, die dritte behalt der Frachtfuhrer.
(2) Ist das zu befordernde Gut auf mehrere Fahrzeuge zu verladen oder handelt es sich um verschiedenartige oder um in verschiedene Posten aufgeteilte Guter, konnen sowohl der Absender als auch der Frachtfuhrer verlangen, da. so viele Frachtbriefe ausgestellt werden, als Fahrzeuge zu verwenden oder Guterarten oder -posten vorhanden sind.

Art. 6

(1) Der Frachtbrief mu. folgende Angaben enthalten:
a) Ort und Tag der Ausstellung;
b) Name und Anschrift des Absenders;
c) Name und Anschrift des Frachtfuhrers;
d) Stelle und Tag der Ubernahme des Gutes sowie die fur die Ablieferung vorgesehene Stelle;
e) Name und Anschrift des Empfangers;
f )die ubliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefahrlichen Gutern ihre allgemein anerkannte Bezeichnung;

g) Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstucke;

h) Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes;

i) die mit der Beforderung verbundenen Kosten (Fracht, Nebengebuhren, Zolle und andere Kosten, die vom Vertragsabschlu. bis zur Ablieferung anfallen);

j) Weisungen fur die Zoll und sonstigen amtliche Behandlung;

k) die Angabe, da. die Beforderung trotz einer gegenteiligen Abmachung den Bestimmungendieses Ubereinkommens unterliegt.

(2) Zutreffendenfalls mu. der Frachtbrief ferner folgende Angaben enthalten:
a) das Verbot umzuladen;
b) die Kosten, die der Absender ubernimmt;
c) den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme;
d) die Angabe des Wertes des Gutes und des Betrages des besonderen Interesses an der Lieferung;
e) Weisungen des Absenders an den Frachtfuhrer uber die Versicherung des Gutes;
f ) die vereinbarte Frist, in der die Beforderung beendet sein mu.;
g) ein Verzeichnis der dem Frachtfuhrer ubergebenen Urkunden.

(3) Die Parteien durfen in den Frachtbrief noch andere Angaben eintragen, die sie fur zweckma.ig halten.

Art. 7

(1) Der Absender haftet fur alle Kosten und Schaden, die dem Frachtfuhrer dadurch entstehen, da. folgende Angaben unrichtig oder unvollstandig sind:
a) die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, d, e, f , g, h und j bezeichneten Angaben;
b) die in Artikel 6 Absatz 2 bezeichneten Angaben;
c) alle anderen Angaben oder Weisungen des Absenders fur die Ausstellung des Frachtbriefes oder zum Zwecke der Eintragung in diesen.

(2) Tragt der Frachtfuhrer auf Verlangen des Absenders die in Absatz 1 bezeichneten Angaben in den Frachtbrief ein, wird bis zum Beweise des Gegenteils vermutet, da. der Frachtfuhrer hierbei im Namen des Absenders gehandelt hat.

(3) Enthalt der Frachtbrief die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe k bezeichnete Angabe nicht, so haftet der Frachtfuhrer fur alle Kosten und Schaden, die dem uber das Gut Verfugungsberechtigten infolge dieser Unterlassung entstehen.

Art. 8

(1) Der Frachtfuhrer ist verpflichtet, bei der Ubernahme des Gutes zu uberprufen
a) die Richtigkeit der Angaben im Frachtbrief uber die Anzahl der Frachtstucke und uber ihre Zeichen und Nummern;

b) den au.eren Zustand des Gutes und seiner Verpackung.

(2) Stehen dem Frachtfuhrer keine angemessenen Mittel zur Verfugung, um die Richtigkeit der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Angaben zu uberprufen, so tragt er im Frachtbrief Vorbehalte ein, die zu begrunden sind. Desgleichen hat er Vorbehalte zu begrunden, die er hinsichtlich des au.eren Zustandes des Gutes und seiner Verpackung macht. Die Vorbehalte sind fur den Absender nicht verbindlich, es sei denn, da. er sie im Frachtbrief ausdrucklich anerkannt hat.
(3) Der Absender kann vom Frachtfuhrer verlangen, da. dieser das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes uberpruft. Er kann auch verlangen, da. der Frachtfuhrer den Inhalt der Frachtstucke uberpruft. Der Frachtfuhrer hat Anspruch auf Ersatz der Kostender Uberprufung.Das Ergebnis der Uberprufung ist in den Frachtbrief einzutragen.

Art. 9

(1) Der Frachtbrief dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis fur den Abschlu. undInhaltdes Beforderungsvertrages sowie fur die Ubernahme des Gutes durch den Frachtfuhrer.
(2) Sofern der Frachtbrief keine mit Grunden versehenen Vorbehalte des Frachtfuhrers aufweist, wird bis zum Beweise des Gegenteils vermutet, da. das Gut und seine Verpackungbei derUbernahme durch den Frachtfuhrer au.erlich in gutem Zustande waren und da. die Anzahl der Frachtstucke und ihre Zeichen und Nummern mit den Angaben im Frachtbrief ubereinstimmten.

Art. 10

Der Absender haftet dem Frachtfuhrer fur alle durch mangelhafte Verpackung des Gutes verursachten Schaden an Personen, am Betriebsmaterial und an anderen Gutern sowie fur alle durch mangelhafte Verpackung verursachten Kosten, es sei denn, da. der Mangeloffensichtlichoder dem Frachtfuhrer bei der Ubernahme des Gutes bekannt war und er diesbezuglich keine Vorbehalte gemacht hat.

Art. 11

(1) Der Absender hat dem Frachtbrief die Urkunden beizugeben, die fur die vor der Ablieferung des Gutes zu erledigende Zoll oder sonstige amtliche Behandlung notwendig sind, oder diese Urkunden dem Frachtfuhrer zur Verfugung zu stellen und diesem alle erforderlichen Auskunfte zu erteilen.
(2) Der Frachtfuhrer ist nicht verpflichtet zu prufen, ab diese Urkunden und Auskunfte richtig und ausreichend sind. Der Absender haftet dem Frachtfuhrer fur alle aus dem Fehlen, der

Unvollstandigkeit oder Unrichtigkeit der Urkunden und Angaben entstehenden Schaden, es sei denn, da. den Frachtfuhrer ein Verschulden trifft.

(3) Der Frachtfuhrer haftet wie ein Kommissionar fur die Folgen des Verlustes oder der unrichtigen Verwendung der im Frachtbrief bezeichneten und diesem beigegebenen oder dem Frachtfuhrer ausgehandigten Urkunden; er hat jedoch keinen hoheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlustdes Gutes.

Art. 12

(1) Der Absender ist berechtigt, uber das Gut zu verfugen. Er kann insbesondere verlangen, da. der Frachtfuhrer das Gut nicht weiterbefordert, den fur die Ablieferung vorgesehenen Ort andert oder das Gut einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen Empfanger abliefert.
(2) Dieses Recht erlischt, sobald die zweite Ausfertigung des Frachtbriefes dem Empfangerubergeben ist oder dieser sein Recht nach Artikel 13 Absatz 1 geltend macht. Von diesem Zeitpunkt an hat der Frachtfuhrer den Weisungen des Empfangers nachzukommen.
(3) Das Verfugungsrecht steht jedoch dem Empfanger bereits von der Ausstellung des Frachtbriefes an zu, wenn der Absender einen entsprechenden Vermerk in den Frachtbrief eingetragen hat.

(4) Hat der Empfanger in Ausubung seines Verfugungsrechtes die Ablieferung des Gutes an einen Dritten angeordnet, so ist dieser nicht berechtigt, seinerseits andere Empfanger zu bestimmen.
(5) Die Ausubung des Verfugungsrechtes unterliegt folgenden Bestimmungen:
a) der Absender oder in dem in Absatz 3 bezeichneten Falle der Empfanger hat, wenn er sein Verfugungsrecht ausuben will, die erste Ausfertigung des Frachtbriefes vorzuweisen, worin die dem Frachtfuhrer erteilten neuen Weisungen eingetragen sein mussen, und dem Frachtfuhrer alle Kosten und Schaden zu ersetzen, die durch die Ausfuhrung der Weisungen entstehen;

b) die Ausfuhrung der Weisungen mu. zu dem Zeitpunkt, in dem sie die Person erreichen, die sie ausfuhren soll, moglich sein und darf weder den gewohnlichen Betrieb des Unternehmens des Frachtfuhrers hemmen noch die Absender oder Empfanger anderer Sendungen schadigen;

c) die Weisungen durfen nicht zu einer Teilung der Sendung fuhren.

(6) Kann der Frachtfuhrer auf Grund der Bestimmungen des Absatzes 5 Buchstabe b die erhaltenen Weisungen nicht durchfuhren, so hat er unverzuglich denjenigen zu benachrichtigen, der die Weisungen erteilt hat.
(7) Ein Frachtfuhrer, der Weisungen nicht ausfuhrt, die ihm unter Beachtung der Bestimmungen dieses Artikels erteilt worden sind, oder der solche Weisungen ausfuhrt, ohne die Vorlage der ersten Ausfertigung des Frachtbriefes verlangt zu haben, haftet dem Berechtigten fur den daraus entstehenden Schaden.

Art. 13

(1) Nach Ankunft des Gutes an dem fur die Ablieferung vorgesehenen Ort ist der Empfanger berechtigt, vom Frachtfuhrer zu verlangen, da. ihm gegen Empfangsbestatigung die zweite Ausfertigung des Frachtbriefes ubergeben und das Gut abgeliefert wird. Ist der Verlust des Gutes festgestellt oder ist das Gut innerhalb der in Artikel 19 vorgesehenen Frist nicht angekommen, so kann der Empfanger die Rechte aus dem Beforderungsvertrage im eigenen Namen gegen den Frachtfuhrer geltend machen.

(2) Der Empfanger, der die ihm nach Absatz 1 zustehenden Rechte geltend macht, hat den Gesamtbetrag der aus dem Frachtbrief hervorgehenden Kosten zu zahlen. Bei Streitigkeiten hieruber ist der Frachtfuhrer zur Ablieferung des Gutes nur verpflichtet, wenn ihm der Empfanger Sicherheit leistet.

Art. 14

(1) Wenn aus irgendeinem Grunde vor Ankunft des Gutes an dem fur die Ablieferung vorgesehenen Ort die Erfullung des Vertrages zu den im Frachtbrief festgelegten Bedingungen unmoglich ist oder unmoglich wird, hat der Frachtfuhrer Weisungen des nach Artikel 12 uber das Gut Verfugungsberechtigten einzuholen.
(2) Gestatten die Umstande jedoch eine von den im Frachtbrief festgelegten Bedingungen abweichende Ausfuhrung der Beforderung und konnte der Frachtfuhrer Weisungen des nach Artikel 12 uber das Gut Verfugungsberechtigten innerhalb angemessener Zeit nicht erhalten, so hat er die Ma.nahmen zu ergreifen, die ihm im Interesse des uber das Gut Verfugungsberechtigten die besten zu sein scheinen.

Art. 15

(1) Treten nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsort Ablieferungshindernisse ein, so hat der Frachtfuhrer Weisungen des Absenders einzuholen. Wenn der Empfanger die Annahme des Gutes verweigert, ist der Absender berechtigt, uber das Gut zu verfugen, ohne die erste Ausfertigung des Frachtbriefes vorweisen zu mussen.
(2) Der Empfanger kann, auch wenn er die Annahme des Gutes verweigert hat, dessen Ablieferung noch so lange verlangen, als der Frachtfuhrer keine dem widersprechenden Weisungen des Absenders erhalten hat.
(3) Tritt das Ablieferungshindernis ein, nachdem der Empfanger auf Grund seiner Befugnisse nach Artikel 12 Absatz 3 Anweisung erteilt hat, das Gut an einen Dritten abzuliefern, so nimmt bei der Anwendung der Absatze 1 und 2 dieses Artikels der Empfanger die Stelle des Absenders und der Dritte die des Empfangers ein.

Art. 16

(1) Der Frachtfuhrer hat Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm dadurch entstehen, da. er Weisungen einholt oder ausfuhrt, es sei denn, da. er diese Kosten verschuldet hat.
(2) In den in Artikel 14 Absatz 1 und in Artikel 15 bezeichneten Fallen kann der Frachtfuhrer das Gut sofort auf Kosten des Verfugungsberechtigten ausladen; nach dem Ausladen gilt die Beforderung als beendet. Der Frachtfuhrer hat sodann das Gut fur den Verfugungsberechtigten zu verwahren. Er kann es jedoch auch einem Dritten anvertrauen und haftet dann nur fur die sorgfaltige Auswahl des Dritten. Das Gut bleibt mit den aus dem Frachtbrief hervorgehenden Anspruchen sowie mit allen anderen Kosten belastet.
(3) Der Frachtfuhrer kann, ohne Weisungen des Verfugungsberechtigten abzuwarten, den Verkauf des Gutes veranlassen, wenn es sich um verderbliche Waren handelt oder der Zustand des Gutes eine solche Ma.nahme rechtfertigt oder wenn die Kosten der Verwahrung in keinem Verhaltnis zum Wert des Gutes stehen. Er kann auch in anderen Fallen den Verkauf des Gutes veranlassen, wenn er innerhalb einer angemessenen Frist gegenteilige Weisungen des Verfugungsberechtigten, deren Ausfuhrung ihm billigerweise zugemutet werden kann, nicht erhalt.

(4) Wird das Gut auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels verkauft, so ist der Erlos nach Abzug der auf dem Gut lastenden Kosten dem Verfugungsberechtigten zur Verfugung zu stellen. Wenn diese Kosten hoher sind als der Erlos, kann der Frachtfuhrer den Unterschied beanspruchen.
(5) Art und Weise des Verkaufes bestimmen sich nach den Gesetzen oder Gebrauchen des Ortes, an dem sich das Gut befindet.

Kapitel IV. Haftung des Frachtfuhrers

Art. 17


(1) Der Frachtfuhrer haftet fur ganzlichen oder teilweisen Verlust und fur Beschadigung desGutes,sofern der Verlust oder die Beschadigung zwischen dem Zeitpunkt der UbernahmedesGutes und dem seiner Ablieferung eintritt, sowie fur Uberschreitung der Lieferfrist.
(2) Der Frachtfuhrer ist von dieser Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschadigung oderdieUberschreitung der Lieferfrist durch ein Verschulden des Verfugungsberechtigten, durch eine nicht vom Frachtfuhrer verschuldete Weisung des Verfugungsberechtigten, durch besondere Mangel des Gutes oder durch Umstande verursacht worden ist, die der Frachtfuhrer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
(3) Um sich von seiner Haftung zu befreien, kann sich der Frachtfuhrer weder auf Mangel des fur die Beforderung verwendeten Fahrzeuges noch gegebenenfalls auf ein Verschulden des Vermieters des Fahrzeuges oder der Bediensteten des Vermieters berufen.
(4) Der Frachtfuhrer ist vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 bis 5 von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschadigung aus den mit einzelnen oder mehreren Umstanden der folgenden Art verbundenen besonderen Gefahren entstanden ist:
a) Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen, wenn diese Verwendung ausdrucklich vereinbart und im Frachtbrief vermerkt worden ist;

b) Fehlen oder Mangel der Verpackung, wenn die Guter ihrer Natur nach bei fehlender oder mangelhafter Verpackung Verlusten oder Beschadigungen ausgesetzt sind;

c) Behandlung, Verladen, Verstauen oder Ausladen des Gutes durch den Absender, den Empfanger oder Dritte, die fur den Absender oder Empfanger handeln;

d) naturliche Beschaffenheit gewisser Guter, derzufolge sie ganzlichem oder teilweisem Verlust oder Beschadigung, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund oder Einwirkung von Ungeziefer oder Nagetieren, ausgesetzt sind;

e) ungenugende oder unzulangliche Bezeichnung oder Numerierung der Frachtstucke;

f) Beforderung von lebenden Tieren.

(5) Haftet der Frachtfuhrer auf Grund dieses Artikels fur einzelne Umstande, die einen Schaden verursacht haben, nicht, so haftet er nur in dem Umfange, in dem die Umstande, fur die er auf Grund dieses Artikels haftet, zu dem Schaden beigetragen haben.

Art. 18

(1) Der Beweis, da. der Verlust, die Beschadigung oder die Uberschreitung der Lieferfrist durch einen der in Artikel 17 Absatz 2 bezeichneten Umstande verursacht worden ist, obliegt dem Frachtfuhrer.
(2) Wenn der Frachtfuhrer darlegt, da. nach den Umstanden des Falles der Verlust oder die Beschadigung aus einer oder mehreren der in Artikel 17 Absatz 4 bezeichneten besonderen Gefahren entstehen konnte, wird vermutet, da. der Schaden hieraus entstanden ist. Der Verfugungsberechtigte kann jedoch beweisen, da. der Schaden nicht oder nicht ausschlie.lich aus einer dieser Gefahren entstanden ist.
(3) Diese Vermutung gilt im Falle des Artikels 17 Absatz 4 Buchstabe a nicht bei au.ergewohnlich gro.em Abgang oder bei Verlust von ganzen Frachtstucken.
(4) Bei Beforderung mit einem Fahrzeug, das mit besonderen Einrichtungen zum Schutze des Gutes gegen die Einwirkung von Hitze, Kalte, Temperaturschwankungen oder Luftfeuchtigkeit versehen ist, kann sich der Frachtfuhrer auf Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe d nur berufen, wenn er beweist, da. er alle ihm nach den Umstanden obliegenden Ma.nahmen hinsichtlich der Auswahl, Instandhaltung und Verwendung der besonderen Einrichtungen getroffen und ihm erteilte besondere Weisungen beachtet hat.
(5) Der Frachtfuhrer kann sich auf Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe f nur berufen, wenn er beweist, da. er alle ihm nach den Umstanden ublicherweise obliegenden Ma.nahmen getroffen und ihm erteilte besondere Weisungen beachtet hat.

Art. 19

Eine Uberschreitung der Lieferfrist liegt vor, wenn das Gut nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgeliefert worden ist oder, falls keine Frist vereinbart worden ist, die tatsachliche Beforderungsdauer unter Berucksichtigung der Umstande, bei teilweiser Beladung
nsbesondere unter Berucksichtigung der unter gewohnlichen Umstanden fur die Zusammenstellung von Gutern zwecks vollstandiger Beladung benotigten Zeit, die Frist uberschreitet, die vernunftigerweise einem sorgfaltigen Frachtfuhrer zuzubilligen ist.

Art. 20

(1) Der Verfugungsberechtigte kann das Gut, ohne weitere Beweise erbringen zu mussen, als verloren betrachten, wenn es nicht binnen drei.ig Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist oder, falls keine Frist vereinbart worden ist, nicht binnen sechzig Tagen nach derUbernahme desGutes durch den Frachtfuhrer abgeliefert worden ist.
(2) Der Verfugungsberechtigte kann bei Empfang der Entschadigung fur das verlorene Gut schriftlich verlangen, da. er sofort benachrichtigt wird, wenn das Gut binnen einem Jahr nach Zahlung der Entschadigung wieder aufgefunden wird. Dieses Verlangen ist ihm schriftlich zu bestatigen.
(3) Der Verfugungsberechtigte kann binnen drei.ig Tagen nach Empfang einer solchen Benachrichtigung fordern, da. ihm das Gut gegen Befriedigung der aus dem Frachtbrief hervorgehenden Anspruche und gegen Ruckzahlung der erhaltenen Entschadigung, gegebenenfalls abzuglich der in der Entschadigung enthaltenen Kosten, abgeliefert wird;seineAnspruche auf Schadenersatz wegen Uberschreitung der Lieferfrist nach Artikel 23 und gegebenenfalls nach Artikel 26 bleiben vorbehalten.
(4) Wird das in Absatz 2 bezeichnete Verlangen nicht gestellt oder ist keine Anweisung in der in Absatz 3 bestimmten Frist von drei.ig Tagen erteilt worden oder wird das Gut spater als ein Jahr nach Zahlung der Entschadigung wieder aufgefunden, so kann der Frachtfuhrer uber das Gut nach dem Recht des Ortes verfugen, an dem es sich befindet.

Art. 21

Wird das Gut dem Empfanger ohne Einziehung der nach dem Beforderungsvertrag vom Frachtfuhrer einzuziehenden Nachnahme abgeliefert, so hat der Frachtfuhrer, vorbehaltlich seines Ruckgriffsrechtes gegen den Empfanger, dem Absender bis zur Hohe des Nachnahmebetrages Schadenersatz zu leisten.

Art. 22

(1) Der Absender hat den Frachtfuhrer, wenn er ihm gefahrliche Guter ubergibt, auf die genaue Art der Gefahr aufmerksam zu machen und ihm gegebenenfalls die zu ergreifenden Vorsichtsma.nahmen anzugeben. Ist diese Mitteilung im Frachtbrief nicht eingetragen worden, so obliegt es dem Absender oder dem Empfanger, mit anderen Mitteln zu beweisen, da. der Frachtfuhrer die genaue Art der mit der Beforderung der Guter verbundenen Gefahren gekannt hat.
(2) Gefahrliche Guter, deren Gefahrlichkeit der Frachtfuhrer nicht im Sinne des Absatzes 1 gekannt hat, kann der Frachtfuhrer jederzeit und uberall ohne Schadenersatzpflicht ausladen, vernichten oder unschadlich machen; der Absender haftet daruber hinaus fur alle durchdieUbergabe dieser Guter zur Beforderung oder durch die Beforderung entstehenden Kosten und Schaden.

Art. 23

(1) Hat der Frachtfuhrer auf Grund der Bestimmungen dieses Ubereinkommens fur ganzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so wird die Entschadigung nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Ubernahme zur Beforderung berechnet.
(2) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Borsenpreis, mangels eines solchen nachdem Marktpreis oder mangels beider nach dem gemeinen Wert von Gutern gleicher Art und Beschaffenheit.
(3) Die Entschadigung darf jedoch 8,33 Rechnungseinheiten fur jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts nicht ubersteigen.
(4) Au.erdem sind - ohne weiteren Schadenersatz - Fracht, Zolle und sonstige aus Anla. der Beforderung des Gutes entstandene Kosten zuruckzuerstatten, und zwar im Falle des ganzlichen Verlustes in voller Hohe, im Falle des teilweisen Verlustes anteilig.
(5) Wenn die Lieferfrist uberschritten ist und der Verfugungsberechtigte beweist, da. daraus ein Schaden entstanden ist, hat der Frachtfuhrer dafur eine Entschadigung nur bis zur Hohe der Fracht zu leisten.
(6) Hohere Entschadigungen konnen nur dann beansprucht werden, wenn der Wert des Gutes oder ein besonderes Interesse an der Lieferung nach den Artikeln 24 und 26 angegeben worden ist.
(7) Die in diesem Ubereinkommen genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Wahrungsfonds. Der in Absatz 3 genannte Betrag wird in die Landeswahrung des Staates des angerufenen Gerichts umgerechnet; die Umrechnung erfolgt entsprechend dem Wert der betreffenden Wahrung am Tag des Urteils oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag. Der in Sonderziehungsrechten ausgedruckte Wert der Landeswahrung eines Staates, der Mitglied des Internationalen Wahrungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Wahrungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die an dem betreffenden Tag fur seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedruckte Wert der Landeswahrung eines Staates, der nicht Mitglied des Internationalen Wahrungsfonds ist, wird auf eine von diesem Staat bestimmte Weise errechnet.

(8) Dessen ungeachtet kann ein Staat, der nicht Mitglied des Internationalen Wahrungsfonds ist und dessen Recht die Anwendung des Absatzes 7 nicht zula.t bei der Ratifikation des Protokolls zur CMR oder dem Beitritt zu jenem Protokoll oder jederzeit danach erklaren, da. sich der inseinem Hoheitsgebiet geltende Haftungshochstbetrag des Absatzes 3 auf 25 Werteinheiten belauft. Die in diesem Absatz genannte Werteinheit entspricht 10/31 Gramm Gold von 900/1000 Feingehalt. Die Umrechnung des Betrags nach diesem Absatz in die Landeswahrung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates.
(9) Die in Absatz 7 letzter Satz genannte Berechnung und die in Absatz 8 genannte Umrechnung erfolgen in der Weise, da. der Betrag nach Absatz 3, in der Landeswahrung des Staates ausgedruckt, soweit wie moglich dem dort in Rechnungsheinheiten ausdruckten tatsachlichen Wert entspricht. Die Staaten teilen dem Generalsekretar der Vereinten Nationen die Art der Berechnung nach Absatz 7 oder das Ergebnis der Umrechnung nach Absatz 8 bei der Hinterlegung einer der in Artikel 3 des Protokolls zur CMR genannten Urkunden sowie immer dann mit, wenn sich die Berechnungsart oder das Umrechungsergebnis andert.

Art. 24

Der Absender kann gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Zuschlages zur Fracht einen Wert
des Gutes im Frachtbrief angeben, der den in Artikel 23 Absatz 3 bestimmten Hochstbetrag
ubersteigt; in diesem Fall tritt der angegebene Betrag an die Stelle des Hochstbetrages.

Art. 25

(1) Bei Beschadigung hat der Frachtfuhrer den Betrag der Wertverminderung zu zahlen, die unter Zugrundelegung des nach Artikel 23 Absatz 1, 2 und 4 festgestellten Wertes des Gutes berechnet wird.
(2)Die Entschadigung darf jedoch nicht ubersteigen,
a) wenn die ganze Sendung durch die Beschadigung entwertet ist, den Betrag, der bei ganzlichem Verlust zu zahlen ware;

b) wenn nur ein Teil der Sendung durch die Beschadigung entwertet ist, den Betrag, der bei Verlust des entwerteten Teiles zu zahlen ware.

Art. 26

(1) Der Absender kann gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Zuschlages zur Fracht fur den Falldes Verlustes oder der Beschadigung und fur den Fall der Uberschreitung der vereinbarten Lieferfrist durch Eintragung in den Frachtbrief den Betrag eines besonderen Interesses an der Lieferung festlegen.
(2) Ist ein besonderes Interesse an der Lieferung angegeben worden, so kann unabhangig von der Entschadigung nach den Artikeln 23, 24 und 25 der Ersatz des weiteren bewiesenen Schadens bis zur Hohe des als Interesse angegebenen Betrages beansprucht werden.

Art. 27

(1) Der Verfugungsberechtigte kann auf die ihm gewahrte Entschadigung Zinsen in Hohe von 5 v. H. jahrlich verlangen. Die Zinsen laufen von dem Tage der schriftlichen Reklamation gegenuber dem Frachtfuhrer oder, wenn keine Reklamation vorausging, vom Tage der Klageerhebung an.
(2) Wird die Entschadigung auf Grund von Rechnungsgro.en ermittelt, die nicht in der Wahrung des Landes ausgedruckt sind, in dem die Zahlung beansprucht wird, so ist die Umrechnung nach dem Tageskurs am Zahlungsort der Entschadigung vorzunehmen.

Art. 28

(1) Konnen Verluste, Beschadigungen oder Uberschreitungen der Lieferfrist, die bei einer diesem Ubereinkommen unterliegenden Beforderung eingetreten sind, nach dem anzuwendenden Recht zur Erhebung au.ervertraglicher Anspruche fuhren, so kann sich derFrachtfuhrer demgegenuberauf die Bestimmungen dieses Ubereinkommens berufen, die seine Haftung ausschlie.en oder den Umfang der zu leistenden Entschadigung bestimmen oder begrenzen.
(2) Werden Anspruche aus au.ervertraglicher Haftung fur Verlust, BeschadigungoderUberschreitung der Lieferfrist gegen eine der Personen erhoben, fur die derFrachtfuhrer nach Artikel 3 haftet, so kann sich auch diese Person auf die BestimmungendiesesUbereinkommens berufen, die die Haftung des Frachtfuhrers ausschlie.enoder den Umfang der zu leistenden Entschadigung bestimmen oder begrenzen.

Art. 29

(1) Der Frachtfuhrer kann sich auf die Bestimmungen dieses Kapitels, die seine Haftung ausschlie.en oder begrenzen oder die Beweislast umkehren, nicht berufen, wenn er den Schaden vorsatzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht.
(2) Das gleiche gilt, wenn Bediensteten des Frachtfuhrers oder sonstigen Personen, deren er sich bei Ausfuhrung der Beforderung bedient, Vorsatz oder ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden zur Last fallt, wenn diese Bediensteten oder sonstigen Personen in Ausubung ihrer Verrichtungen handeln. In solchen Fallen konnen sich auch die Bediensteten oder sonstigen Personen hinsichtlich ihrer personlichen Haftung nicht auf die in Absatz 1 bezeichneten Bestimmungen dieses Kapitels berufen. Kapitel V. Reklamationen und Klagen

Art. 30

(1) Nimmt der Empfanger das Gut an, ohne dessen Zustand gemeinsam mit dem Frachtfuhrer zu uberprufen und ohne unter Angaben allgemeiner Art uber den Verlust oder die Beschadigung an den Frachtfuhrer Vorbehalte zu richten, so wird bis zum Beweise des Gegenteils vermutet, da. der Empfanger das Gut in dem im Frachtbrief beschriebenen Zustand erhalten hat; die Vorbehalte mussen, wenn es sich um au.erlich erkennbare Verluste oder Beschadigungen handelt, spatestens bei der Ablieferung des Gutes oder, wenn es sich um au.erlich nicht erkennbare Verluste oder Beschadigungen handelt, spatestens binnen sieben Tagen, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht mitgerechnet, nach der Ablieferung gemacht werden. Die Vorbehalte mussen schriftlich gemacht werden, wenn es sich um au.erlich nicht erkennbare Verluste oder Beschadigungen handelt.

(2) Haben Empfanger und Frachtfuhrer den Zustand des Gutes gemeinsam uberpruft, so istderGegenbeweis gegen das Ergebnis der Uberprufung nur zulassig, wenn es sich um au.erlich nicht erkennbare Verluste oder Beschadigungen handelt und der Empfanger binnensieben Tagen,Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht mitgerechnet, nach der Uberprufung an den Frachtfuhrer schriftliche Vorbehalte gerichtet hat.
(3) Schadenersatz wegen Uberschreitung der Lieferfrist kann nur gefordert werden, wenn binnen einundzwanzig Tagen nach dem Zeitpunkt, an dem das Gut dem Empfanger zur Verfugung gestellt worden ist, an den Frachtfuhrer ein schriftlicher Vorbehalt gerichtet wird.
(4) Bei der Berechnung der in diesem Artikel bestimmten Fristen wird jeweils der TagderAblieferung, der Tag der Uberprufung oder der Tag, an dem das Gut dem Empfanger zur Verfugung gestellt worden ist, nicht mitgerechnet.
(5) Frachtfuhrer und Empfanger haben sich gegenseitig jede angemessene Erleichterung furalleerforderlichen Feststellungen und Uberprufungen zu gewahren.

Art. 31

(1) Wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Ubereinkommen unterliegenden Beforderung kann der Klager, au.er durch Vereinbarung der Parteien bestimmte Gerichte von Vertragstaaten, die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet
a) der Beklagte seinen gewohnlichen Aufenthalt, seine Hauptniederlassung oder die Zweigniederlassung oder Geschaftsstelle hat, durch deren Vermittlung der Beforderungsvertrag geschlossen worden ist, oder

b) der Ort der Ubernahme des Gutes oder der fur die Ablieferung vorgesehene Ort liegt

Andere Gerichte konnen nicht angerufen werden.

(2) Ist ein Verfahren bei einem nach Absatz 1 zustandigen Gericht wegen einer Streitigkeit im Sinne des genannten Absatzes anhangig oder ist durch ein solches Gericht in einer solchen Streitsache ein Urteil erlassen worden, so kann eine neue Klage wegen derselben Sache zwischen denselben Parteien nicht erhoben werden, es sei denn, da. die Entscheidung des Gerichtes, bei dem die erste Klage erhoben worden ist, in dem Staat nicht vollstreckt werden kann, in dem die neue Klage erhoben wird.
(3) Ist in einer Streitsache im Sinne des Absatzes 1 ein Urteil eines Gerichtes eines Vertragstaates in diesem Staat vollstreckbar geworden, so wird es auch in allen anderen Vertragstaaten vollstreckbar, sobald die in dem jeweils in Betracht kommenden Staat hierfur vorgeschriebenen Formerfordernisse erfullt sind. Diese Formerfordernisse durfen zu keiner sachlichen Nachprufung fuhren.
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten fur Urteile im kontradiktorischen Verfahren, fur Versaumnisurteile und fur gerichtliche Vergleiche, jedoch nicht fur nur vorlaufig vollstreckbare Urteile sowie nicht fur Verurteilungen, durch die dem Klager bei vollstandiger oder teilweiser Abweisung der Klage neben den Verfahrenskosten Schadenersatz und Zinsen auferlegt werden.
(5) Angehorige der Vertragstaaten, die ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung in einem dieser Staaten haben, sind nicht verpflichtet, Sicherheit fur die Kosten eines gerichtlichenVerfahrens zuleisten, das wegen einer diesem Ubereinkommen unterliegenden Beforderung eingeleitet wird.

Art. 32

(1) Anspruche aus einer diesem Ubereinkommen unterliegenden Beforderung verjahren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem Verschulden, das nach dem Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht, betragt die Verjahrungsfrist jedoch drei Jahre. Die Verjahrungsfrist beginnt
a) bei teilweisem Verlust, Beschadigung oder Uberschreitung der Lieferfrist mit dem Tage der Ablieferung des Gutes;

b) bei ganzlichem Verlust mit dem drei.igsten Tage nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist oder, wenn eine Lieferfrist nicht vereinbart worden ist, mit dem sechzigsten Tage nach derUbernahme des Gutes durch den Frachtfuhrer;

c) in allen anderen Fallen mit dem Ablauf einer Frist von drei Monaten nach dem Abschlu. des Beforderungsvertrages. Der Tag, an dem die Verjahrung beginnt, wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.

(2) Die Verjahrung wird durch eine schriftliche Reklamation bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Frachtfuhrer die Reklamation schriftlich zuruckweist und die beigefugten Belege zurucksendet. Wird die Reklamation teilweise anerkannt, so lauft die Verjahrung nur fur den noch streitigen Teil der Reklamation weiter. Der Beweis fur den Empfang der Reklamation oder der Antwort sowie fur die Ruckgabe der Belege obliegt demjenigen, der sich darauf beruft. Weitere Reklamationen, die denselben Anspruch zum Gegenstand haben, hemmen die Verjahrung nicht.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 gilt fur die Hemmung der Verjahrung das Recht des angerufenen Gerichtes. Dieses Recht gilt auch fur die Unterbrechung der Verjahrung.
(4) Verjahrte Anspruche konnen auch nicht im Wege der Widerklage oder der Einrede geltend gemacht werden.

Art. 33

Der Beforderungsvertrag kann eine Bestimmung enthalten, durch die die Zustandigkeit eines Schiedsgerichtes begrundet wird, jedoch nur, wenn die Bestimmung vorsieht, da.dasSchiedsgericht dieses Ubereinkommen anzuwenden hat.

Kapitel VI. Bestimmungen uber die Beforderung durch aufeinanderfolgende
Frachtfuhrer

Art. 34


Wird eine Beforderung, die Gegenstand eines einzigen Vertrages ist, von aufeinanderfolgenden Stra.enfrachtfuhrern ausgefuhrt, so haftet jeder von ihnen fur die Ausfuhrung der gesamten Beforderung; der zweite und jeder folgende Frachtfuhrer wird durch die Annahme des Gutes und des Frachtbriefes nach Ma.gabe der Bedingungen des Frachtbriefes Vertragspartei.

Art. 35

(1) Ein Frachtfuhrer, der das Gut von dem vorhergehenden Frachtfuhrer ubernimmt, hat diesem eine datierte und unterzeichnete Empfangsbestatigung auszuhandigen. Er hat seinen Namen und seine Anschrift auf der zweiten Ausfertigung des Frachtbriefes einzutragen.

Gegebenenfalls tragt er Vorbehalte nach Artikel 8 Absatz 2 auf der zweiten Ausfertigung des Frachtbriefes sowie auf der Empfangsbestatigung ein.

(2) Fur die Beziehungen zwischen den aufeinanderfolgenden Frachtfuhrern gilt Artikel 9.

Art. 36

Ersatzanspruche wegen eines Verlustes, einer Beschadigung oder einer Uberschreitung der Lieferfrist konnen, au.er im Wege der Widerklage oder der Einrede in einem Verfahren wegen eines auf Grund desselben Beforderungsvertrages erhobenen Anspruchs, nur gegen den ersten, den letzten oder denjenigen Frachtfuhrer geltend gemacht werden, der den Teil der Beforderung ausgefuhrt hat, in dessen Verlauf das Ereignis eingetreten ist, das den Verlust,die Beschadigung oder die Uberschreitung der Lieferfrist verursacht hat; ein und dieselbe Klage kann gegen mehrere Frachtfuhrer gerichtet sein.

Art. 37

Einem Frachtfuhrer, der auf Grund der Bestimmungen dieses Ubereinkommens eine Entschadigung gezahlt hat, steht der Ruckgriff hinsichtlich der Entschadigung, der Zinsen und der Kosten gegen die an der Beforderung beteiligten Frachtfuhrer nach folgenden Bestimmungen zu:

a) der Frachtfuhrer, der den Verlust oder die Beschadigung verursacht hat, hat die von ihm oder von einem anderen Frachtfuhrer geleistete Entschadigung allein zu tragen;

b) ist der Verlust oder die Beschadigung durch zwei oder mehrere Frachtfuhrer verursacht worden, so hat jeder einen seinem Haftungsanteil entsprechenden Betrag zu zahlen; ist die Feststellung der einzelnen Haftungsanteile nicht moglich, so haftet jeder nach dem Verhaltnis des ihm zustehenden Anteiles am Beforderungsentgelt;

c) kann nicht festgestellt werden, welche der Frachtfuhrer den Schaden zu tragen haben, so ist die zu leistende Entschadigung in dem unter Buchstabe b bestimmten Verhaltnis zu Lasten aller Frachtfuhrer aufzuteilen.

Art. 38

Ist ein Frachtfuhrer zahlungsunfahig, so ist der auf ihn entfallende, aber von ihm nicht gezahlte Anteil zu Lasten aller anderen Frachtfuhrer nach dem Verhaltnis ihrer Anteile an dem Beforderungsentgelt aufzuteilen.

Art. 39

(1) Ein Frachtfuhrer, gegen den nach den Artikeln 37 und 38 Ruckgriff genommen wird, kann nicht einwenden, da. der Ruckgriff nehmende Frachtfuhrer zu Unrecht gezahlt hat, wenn die Entschadigung durch eine gerichtliche Entscheidung festgesetzt worden war, sofern der im Wege des Ruckgriffs in Anspruch genommene Frachtfuhrer von dem gerichtlichen Verfahren ordnungsgema. in Kenntnis gesetzt worden war und in der Lage war, sich daran zu beteiligen.
(2) Ein Frachtfuhrer, der sein Ruckgriffsrecht gerichtlich geltend machen will, kann seinen Anspruch vor dem zustandigen Gericht des Staates erheben, in dem einer der beteiligten Frachtfuhrer seinen gewohnlichen Aufenthalt, seine Hauptniederlassung oder die Zweigniederlassung oder Geschaftsstelle hat, durch deren Vermittlung der Beforderungsvertrag abgeschlossen worden ist. Ein und dieselbe Ruckgriffsklage kann gegen alle beteiligten Frachtfuhrer gerichtet sein.

(3) Die Bestimmungen des Artikels 31 Absatz 3 und 4 gelten auch fur Urteile uber dieRuckgriffsanspruche nach den Artikeln 37 und 38.
(4) Die Bestimmungen des Artikels 32 gelten auch fur Ruckgriffsanspruche zwischenFrachtfuhrern. Die Verjahrung beginnt jedoch entweder mit dem Tage des Eintrittes derRechtskraft eines Urteils uber die nach den Bestimmungen dieses Ubereinkommens zu zahlende Entschadigung oder, wenn ein solches rechtskraftiges Urteil nicht vorliegt, mit dem Tage der tatsachlichen Zahlung.

Art. 40

Den Frachtfuhrern steht es frei, untereinander Vereinbarungen zu treffen, die von den Artikeln 37 und 38 abweichen.

Kapitel VII. Nichtigkeit von dem Ubereinkommen
widersprechenden Vereinbarungen

Art. 41


(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 40 ist jede Vereinbarung, die unmittelbarodermittelbar von den Bestimmungen dieses Ubereinkommens abweicht, nichtig undohne Rechtswirkung. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der ubrigen Vertragsbestimmungen zur Folge.
(2) Nichtig ist insbesondere jede Abmachung, durch die sich der Frachtfuhrer die Anspruche aus der Versicherung des Gutes abtreten la.t, und jede andere ahnliche Abmachung sowie jede Abmachung, durch die die Beweislast verschoben wird. Kapitel VIII. Schlu.bestimmungen

Art. 42

(1) Dieses Ubereinkommen steht den Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission fur Europa sowie den nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen Staaten zur Unterzeichnung oder zum Beitritt offen.
(2) Die Staaten, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission fur Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, konnen durchBeitrittVertragsparteien des Ubereinkommens nach seinem Inkrafttreten werden.
(3) Das Ubereinkommen liegt bis einschlie.lich 31. August 1956 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.
(4) Dieses Ubereinkommen ist zu ratifizieren.
(5) Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretar der Vereinten Nationen.

Art. 43

(1) Dieses Ubereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations oder Beitrittsurkunden durch funf der in Artikel 42 Absatz 1 bezeichneten Staaten in Kraft.

(2) Dieses Ubereinkommen tritt fur jeden Staat, der nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch funf Staaten ratifiziert oder beitritt, am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations oder Beitrittsurkunden in Kraft.

Art. 44

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Ubereinkommen durch Notifizierung an den Generalsekretar der Vereinten Nationen kundigen.
(2) Die Kundigung wird zwolf Monate nach dem Eingang der Notifizierung beim Generalsekretar wirksam.

Art. 45

Sinkt durch Kundigungen die Zahl der Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Ubereinkommens auf weniger als funf, so tritt das Ubereinkommen mit dem Tage au.er Kraft, an dem die letzte dieser Kundigungen wirksam wird.

Art. 46

(1) Jeder Staat kann bei Hinterlegung seiner Ratifikations oder Beitrittsurkunde oder zu jedem spateren Zeitpunkt durch Notifizierung dem Generalsekretar der Vereinten Nationen gegenuber erklaren, da. dieses Ubereinkommen fur alle oder fur einen Teil der Hoheitsgebiete gelten soll, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Ubereinkommen wird fur das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete, die in der Notifizierung genannt sind, am neunzigsten Tage nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretar derVereinten Nationen oder, falls das Ubereinkommen nochnicht in Kraft getreten ist, mit seinem Inkrafttreten wirksam.
(2) Jeder Staat, der nach Absatz 1 erklart hat, da. dieses Ubereinkommen auf ein Hoheitsgebiet Anwendung findet, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann dasUbereinkommen inbezug auf dieses Hoheitsgebiet gema. Artikel 44 kundigen.

Art. 47

Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien uber dieAuslegungoder Anwendung dieses Ubereinkommens, die von den Parteien durch Verhandlung oder auf anderem Wege nicht geregelt werden kann, wird auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Art. 48

(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder bei demBeitritt zudiesem Ubereinkommen erklaren, da. sie sich durch den Artikel 47 des Ubereinkommens nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenuber jeder Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch den Artikel 47 nicht gebunden.
(2) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifizierung an den Generalsekretar der Vereinten Nationen zuruckziehen.
(3) Andere Vorbehalte zu diesem Ubereinkommen sind nicht zulassig.

Art. 49


(1) Sobald dieses Ubereinkommen drei Jahre lang in Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch Notifizierung an den Generalsekretar der Vereinten Nationen die Einberufung einerKonferenz zurRevision des Ubereinkommens verlangen. Der Generalsekretar wird dieses Verlangen allen Vertragsparteien mitteilen und eine Revisionskonferenz einberufen, wenn binnen vier Monaten nach seiner Mitteilung mindestens ein Viertel der Vertragsparteien ihm die Zustimmung zu dem Verlangen notifiziert.
(2) Wenn eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen wird, teilt der Generalsekretar dies allen Vertragsparteien mit und fordert sie auf, binnen drei Monaten die Vorschlage einzureichen, die sie durch die Konferenz gepruft haben wollen. Der Generalsekretar teilt allen Vertragsparteien die vorlaufige Tagesordnung der Konferenz sowie den Wortlaut dieser Vorschlage mindestens drei Monate vor der Eroffnung der Konferenz mit.
(3) Der Generalsekretar ladt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle in Artikel 42 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie die Staaten ein, die auf Grund des Artikels 42 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind.

Art. 50

Au.er den in Artikel 49 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretar der Vereinten Nationen den in Artikel 42 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die auf Grund des Artikels 42 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,

a) die Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 42;

b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Ubereinkommen nach Artikel 43 in Kraft tritt;

c) die Kundigung nach Artikel 44;

d) das Au.erkrafttreten dieses Ubereinkommens nach Artikel 45;

e) den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 46;

f ) den Eingang der Erklarungen und Notifizierungen nach Artikel 48 Absatz 1 und 2.

Art. 51

Nach dem 31. August 1956 wird die Urschrift dieses Ubereinkommens beim Generalsekretar der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 42 Absatz 1 und 2 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften ubersendet.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehorig bevollmachtigten Unterzeichneten dieses Ubereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Genf am neunzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfunfzig in einer einzigenUrschrift in englischer und franzosischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherma.en verbindlich ist.

 



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